Architektenrecht/Ingenieurrecht

Das Architektenrecht regelt zum Einen die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Architekten/Ingenieuren und zum Anderen das Berufsbild des Architekten selbst. Das Architektenrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt, sondern setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften unterschiedlicher Herkunft zusammen. Das BGB behandelt den Vertrag zwischen Architekten/Ingenieuren und ihren Auftraggebern im allgemeinen Werkvertragsrecht (§ 631 ff BGB). Für die Berechnung der Vergütung der Architekten und Ingenieure gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden. Die Regelungen über die Ausübung des Berufes des Architekten/Ingenieurs unterliegen wiederum eigenen landesrechtlichen Vorschriften.
 
drtm-pplc 2012-05-19 wid-289 drtm-bns 2012-05-19